Kündigung ab 1. Juli: Anspruch auf vollen Urlaub

Heidelberg (dpa/tmn) – Ein Arbeitnehmer, der länger als das erste Kalenderhalbjahr bei einem Arbeitgeber angestellt war, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.

Formulierungen im Arbeitsvertrag, dass der Urlaub im Jahr des Eintritts und Ausscheidens nur anteilig gewährt wird, seien bezogen auf den gesetzlichen Urlaub ungültig, erläuterte Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Der gesetzliche Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche betrage 20 Tage. Hat der Arbeitgeber darüber hinaus Urlaub gewährt, könne dieser anteilig gewährt werden.

Hat ein Arbeitnehmer in seinem Vertrag 30 Tage Urlaub vereinbart und scheidet am 30. Juni aus der Firma aus, hat er Anspruch auf 15 Urlaubstage. Verlässt er die Firma jedoch am 1. Juli oder einige Tage später, stehen ihm 20 Tage zu – der volle gesetzliche Mindesturlaub, erläutert Michael Eckert.

Kehrt der Angestellte der Firma erst am 30. September den Rücken, hat er nach seinem Vertrag Anspruch auf 22,5 Tage Urlaub. Da halbe Tage aufgerundet werden, ergibt sich ein Anspruch von 23 Tagen.