Abmahnungen zuerst auf Fehler überprüfen lassen

Koblenz (dpa/tmn) – Erhalten Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollten sie diese als Erstes auf Fehler überprüfen lassen. Das rät die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Viele Abmahnungen seien aus formalen Gründen wirkungslos.

So dürften nur Verstöße gegen vertragliche Pflichten abgemahnt werden. Das sei etwa dann der Fall, wenn Anweisungen nicht ausgeführt werden und der Firma dadurch Schäden entstehen. Unwirksam sei es dagegen, einen Mitarbeiter wegen nachlassender Leistungen abzumahnen.

Unter Umständen sei es der Kammer zufolge aber sinnvoll, eine fehlerhafte Abmahnung zunächst ohne Widerspruch hinzunehmen. Denn in einem späteren Kündigungsschutzprozess können Abmahnungen immer noch rückwirkend auf Wirksamkeit überprüft werden. Für Arbeitnehmer könne es sogar von Vorteil sein, eine Abmahnung erst vor Gericht als fehlerhaft zu entlarven. Wird die Abmahnung dann als im Nachhinein für unwirksam erklärt, müsse auch die Kündigung zurückgenommen werden.