Anspruch auf Abfindung: In der Regel Verhandlungssache

Düsseldorf (dpa/tmn) – Viele Arbeitnehmer denken, sie hätten bei einer Kündigung generell Anspruch auf eine Abfindung – das ist aber ein Irrtum. «In der Regel ist sie Verhandlungssache», erläutert der Arbeitsrechtler Wolfgang Opfergelt aus Köln.

Ein Anrecht auf eine derartige Entschädigungszahlung hätten Arbeitnehmer nur, wenn sie in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vorgesehen ist, sagt der Rechtsanwalt in der Zeitschrift «Junge Karriere». Außerdem stehe sie ihnen zu, wenn sie ihnen vom Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zugesprochen wird.

Die Höhe einer Abfindung kann der Zeitschrift zufolge stark variieren: Bei betriebsbedingten Kündigungen einigten sich Arbeitgeber und Mitarbeiter in Westdeutschland oft auf ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, in Ostdeutschland sei der Betrag meist etwas niedriger. Wer sich als Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, könne mit einer Abfindung in Höhe von vier Fünfteln bis einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr rechnen. Betroffene müssten aber beachten, dass Abfindungen besteuert werden. Dadurch bleiben kinderlosen Singles mit einem Jahresgehalt von 50 000 Euro von einer 10 000 Euro hohen Abfindung nur etwa 6000 Euro übrig.