Arbeitnehmer dürfen Pausenzeit nicht aufsparen

Bonn (dpa/tmn) – Arbeitnehmer dürfen nicht einfach Pausenzeit aufsparen und dann früher Feierabend machen. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Nach Paragraf 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden mindestens eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren. Bei mehr als achtstündiger Arbeitszeit sind 45 Minuten vorgeschrieben.

Die Pausen können aufgeteilt werden, zum Beispiel in zweimal 15 Minuten. Wann es sie gibt, bestimmt der Arbeitgeber. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Nicht zulässig ist, wenn ein Mitarbeiter während seiner achtstündigen Arbeitszeit nur 15 Minuten Pause macht. Erlaubt ist aber, in den ersten sechs Stunden der Arbeitszeit eine Pause von 15 Minuten einzubauen und innerhalb der restlichen zwei Stunden noch einmal 15 Minuten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pausenzeiten einzuräumen, der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Pausen zu nehmen. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, macht er sich dem Fachverlag zufolge strafbar.