Arbeitsbefristung muss in allen Teilen begründet sein

Hamm (dpa/tmn) – Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn nicht alle Teile der Befristung gerechtfertigt sind. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall (Aktenzeichen: 17 Sa 671/08) hatte eine Arbeitnehmerin einen befristeten Vertrag. Fast fünf Jahre lang war sie auf einer Stelle mit 28 Wochenstunden beschäftigt. Der Arbeitgeber begründete die Befristung damit, dass sie eine Mitarbeiterin mit 19,25 Wochenstunden vertrat und für die übrige Wochenarbeitszeit von gut 9 Stunden in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr bestehe. Das ließ das Gericht nicht durchgehen.

Es entschied, dass zwar die Befristung im Fall der Vertretung begründet sei. Das Argument des künftig wegfallenden Beschäftigungsbedarfs ließen die Richter nicht gelten. Damit sei der befristete Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam. Rechtfertigt ein Sachgrund nur einen Teil des Arbeitszeitvolumens, das dem Arbeitnehmer zugewiesen wurde, sei damit die gesamte Befristung hinfällig. Es sei nicht möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufzuspalten.