Arbeitsunfall: Kein automatischer Rentenanspruch

Potsdam/Berlin (dpa/tmn) – Ein Rentenanspruch nach einem Arbeitsunfall besteht nur, wenn dieser nachweislich die Ursache für bleibende Störungen war. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam (Az.: L 31 U 477/08).

Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. In dem Fall erledigte die Angestellte eines Blumenhändlers Einkäufe für das Blumengeschäft. Beim Verlassen eines Fahrstuhls stieß sie so mit einem Mann zusammen, dass sie stürzte, Prellungen und eine Zahnfraktur erlitt. Die Frau klagte, sie habe seit dem Unfall Angst vor Menschenmengen, Fahrstuhl-, Bus- und Autofahrten. Als Ursache für diese auch lange anhaltenden Angstzustände sah sie den Unfall an und verlangte eine Verletztenrente. Als diese abgelehnt wurde, klagte die Frau.

Für die Richter stand jedoch fest, dass die Angststörung ihre Ursache nicht in dem Arbeitsunfall hatte. Sie schlossen sich der Einschätzung eines Gutachters an, dass der Unfall «letztlich ein Bagatellereignis» gewesen sei, «dessen folgenlose Bewältigung ohne weiteres von jedem gesunden Menschen erwartet werden» könne. Im vorliegenden Fall sei der Unfall offensichtlich nur der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe.