Arbeitszeugnis: Kein «Für Nachfragen zur Verfügung»

Herford/Berlin (dpa/tmn) – Ein Arbeitgeber darf in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten, für Nachfragen zur Verfügung zu stehen. So urteilte das Arbeitsgericht Herford (Az.: 2 Ca 1502/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

In dem Fall hatte eine Angestellte bei ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhalten, das den Satz enthielt «Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung». Die Frau klagte auf dessen Streichung.

Der Arbeitgeber argumentierte, im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis könne der Satz nur positiv verstanden werden: Er signalisiere die Bereitschaft, die positive Einschätzung auch in einem Telefongespräch zu bestätigen. Die Richter gaben der Frau Recht: Ein neutraler Leser des Zeugnisses müsse den Satz als verschlüsselte Aussage verstehen, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspreche. In der «Zeugnissprache» dürfe es aber keine Verschlüsselungen geben, die als negative Bewertungen verstanden werden könnten.