Auch befristeter Arbeitsvertrag ist vorzeitig kündbar

Mainz (dpa) – Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit einer ordentlichen Kündigung vorzeitig beendet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag (20. April) bekanntgewordenen Urteil entschieden.

Nach dem Richterspruch muss der Arbeitsvertrag allerdings ausdrücklich eine entsprechende Regelung beinhalten. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Vorarbeiterin ab. Die Klägerin hatte einen auf zehn Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Daneben enthielt der Vertrag die Klausel, dass während der sechsmonatigen Probezeit auch eine ordentliche Kündigung möglich sei. Als der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, meinte die Klägerin, die Klausel sei ungültig, weil überraschend. Denn sie passe nicht in einen ohnehin befristeten Arbeitsvertrag.

Das LAG sah die Sache anders. Selbstverständlich erlaube der Grundsatz der Vertragsfreiheit Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung. Nichtig wäre eine solche Vereinbarung nur, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht klar erkennbar, sondern im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages versteckt wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall (Az.: Urteil vom 19.2.2009 ­ 10 Sa 705/08).