Befristete Vertretung: Nicht bei höherer Tarifstufe

Köln/Berlin (dpa/tmn) – Arbeitgeber müssen sich bei Vertretungen an Regeln halten. Sie dürfen die Vertretungskraft nur dann befristen, wenn es sich um eine vergleichbare Tätigkeit der gleichen Vergütungsgruppe handelt, in der die Vertretungskraft zuvor eingestuft war.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 5 Sa 1025/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall arbeitete eine Frau im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte eines Bundeslandes. Ein Jahr lang setzte der Arbeitgeber sie als Vertretung für eine Kollegin ein, die Sonderurlaub hatte. Diese war in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Nach Ablauf des Vertrages klagte ihre Vertreterin gegen die Befristung. Die Richter gaben ihr Recht, weil ein Sachgrund für die Befristung fehle.

Dafür müsse ein Zusammenhang zwischen dem Ausfall des einen und dem Einsatz des anderen Mitarbeiters bestehen. Der liege vor, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter Aufgaben überträgt, die er auch dem abwesenden Kollegen hätte übertragen können. Das sei hier nicht der Fall gewesen, wie schon die unterschiedlichen Vergütungsgruppen zeigten. Eine Übertragung von höher- oder geringerwertigen Tätigkeiten setze grundsätzlich eine Vertragsänderung voraus.