Befristeter Job: Verlängern nur mit triftigem Grund

Berlin (dpa/tmn) – Arbeitgeber dürfen befristete Arbeitsverhältnisse nicht mehrfach verlängern, ohne dafür triftige Gründe vorzulegen. So muss der Arbeitgeber bei einer Vertretung zum Beispiel darlegen, wann der Bedarf für diese Stelle voraussichtlich wegfällt.

Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor, auf die die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. In dem Fall (Aktenzeichen: 41 Ca 12442/07) hatte ein Zusteller geklagt, der sechs Jahre lang befristet beschäftigt worden war. Er hatte in dieser Zeit insgesamt 24 zeitlich begrenzte Verträge von seinem Arbeitgeber erhalten. Als sein Chef daraufhin von ihm verlangte, wegen «Vertretungsbedarf» weiter 30 Stunden pro Woche auf der gleichen Basis wie zuvor zu arbeiten, forderte er vor Gericht eine unbefristete Anstellung.

Die Richter gaben dem Mann recht. Zwar könne ein Arbeitgeber frei darüber entscheiden, wie er Vertretungsbedarf abdecke. Entschließt sich er jedoch dazu, diesen Bedarf durch eine befristete Neueinstellung zu decken, müsse er den Grund für die Befristung darlegen können. Diese Begründung müsse umso stichhaltiger sein, je länger die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber andauert. Dieser habe in diesem Fall nicht belegen können, dass nach Ablauf der erneuten Befristung kein Bedarf mehr bestehe. Dagegen spreche auch die lange Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bereits bestand.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft; Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent/Minute.