Befristeter Vertrag: Keine Sonderregelung für Kirchen

Erfurt (dpa) – Bei befristeten Arbeitsverträgen können Kirchen keine Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Solche Verträge fielen nicht in ihr Selbstbestimmungsrecht, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar (7 AZR 710/07).

Die Richter gaben damit einem kirchlichen Mitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen recht, der bereits in den Vorinstanzen gewonnen hatte, zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht Köln.

Die kirchliche Organisation hatte den Mitarbeiter mit einem grundlos befristeten Arbeitsvertrag über zwei Jahre beschäftigt. Daran schloss sich unmittelbar ein weiterer auf zehn Monate befristeter Arbeitsvertrag an. Gegen diese Befristung hatte der Mitarbeiter geklagt. Der erste Vertrag habe nach geltendem Recht nicht verlängert werden können, stellte das Gericht fest. Dies hatte die Kirche jedoch mit dem Verweis auf eigene Arbeitsrechtsregelungen versucht.