Befristeter Vertrag: Unterschrift darf unleserlich sein

Bielefeld (dpa/tmn) – Damit ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam ist, ist keine leserliche Unterschrift erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Namenszug erkennbar ist. Das hat das Arbeitsgericht Bielefeld entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

Demnach ist es aber unzulässig, wenn die Unterschrift nur aus einem Kürzel besteht. Dann sei die Schriftform nicht gewahrt. Das Arbeitsverhältnis würde dadurch unbefristet.

In dem Fall (Aktenzeichen: 1 Ca 3288/07) versuchte ein befristet Beschäftigter, eine unbefristete Stelle für sich zu erstreiten. Er war der Ansicht, dass der Prokurist des Unternehmens seinen befristeten Arbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet hatte, weil es sich bei der Unterschrift nur um ein verkürztes Namenszeichen handele. Daher sei die Befristung des Vertrages unwirksam.

Die Richter sahen das anders: Für eine wirksame Unterschrift genüge es, wenn die Identität des Unterzeichners ausreichend erkennbar ist. Dazu müsse die Unterschrift nicht lesbar sein. Es reiche aus, wenn der Schriftzug die Wiedergabe eines Namens darstellt. Unzulässig seien so genannte Notenschlüssel ohne jeglichen Hinweis auf Buchstaben oder eine reine Paraphe. Für eine Paraphe sei üblicherweise kennzeichnend, dass sie nach dem kurzen Namenszug mit einem Punkt endet. Dies sei in diesem Fall aber nicht so – vielmehr seien der Anfangsbuchstabe des Namens und weitere Ansätze von Buchstaben durchaus erkennbar gewesen.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent/Minute)