Bei Bonuszahlungen gilt Gleichbehandlungsgrundsatz

Erfurt (dpa/tmn) – Arbeitgeber dürfen einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich von Sonderzahlungen an die Belegschaft ausschließen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Aktenzeichen: 10 AZR 666/08).

Demnach ist auch bei Bonuszahlungen der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. So darf der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern solche Extras nur dann vorenthalten, wenn sich das sachlich begründen lässt. Er darf sie aber nicht benachteiligen, um sie dafür zu bestrafen, dass sie auf ihnen zustehende Arbeitnehmerrechte bestanden haben.

In dem Fall sollten die Beschäftigten einer Druckerei Änderungsverträge unterschreiben, um den Standort des Unternehmens zu sichern. Die Änderungen sahen unter anderem eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich vor. Der Kläger lehnte das ab. Daraufhin wurde er von einer Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro je Mitarbeiter ausgeschlossen. Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, der Arbeitgeber habe gegen das Maßregelungsverbot im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoßen. Demnach dürfen Arbeitnehmer Mitarbeiter nicht von Sonderzahlungen ausnehmen, weil sie ihre Rechte wahrgenommen haben.

Die Richter gaben dem Mann recht. Zwar sei es zulässig, bei Bonuszahlung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall aber nicht nur die mit den Änderungsverträgen verbundenen Nachteile kompensieren wollen. Vielmehr habe er offensichtlich bezweckt, die Betriebstreue derjenigen zu honorieren, die auf die Änderung eingegangen waren.