«Beredtes Schweigen» im Arbeitszeugnis unzulässig

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) – Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Änderung ihres Arbeitszeugnisses, wenn branchenübliche Leistungen darin nicht genannt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 632/07).

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin. Demnach sei das Weglassen üblicher Leistungen und Eigenschaften ein Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Ein solches «beredtes Schweigen» sei daher unzulässig.

In dem Fall ein Redakteur einer Tageszeitung geklagt, weil sein Arbeitszeugnis keine Angaben zu seiner Belastbarkeit in Stresssituationen enthielt. Er verlangte, dass dieser Punkt ergänzt werde, da es für Journalisten entscheidend sei, belastbar zu sein. Eine Einschätzung hierzu sei daher im Arbeitszeugnis besonders wichtig.

Die Richter sahen das ebenso und gaben dem Mann recht. Ein Arbeitszeugnis dürfe keine geheimen Merkmale oder missverständliche Formulierungen enthalten. Ebenfalls seien Auslassungen unzulässig, wenn an der Stelle eine positive Hervorhebung zu erwarten sei.

Ist das ausdrückliche Nennen von beruflichen Eigenschaften wie Belastbarkeit in einer Branche üblich, könne das Weglassen für Arbeitnehmer berufliche Nachteile bedeuten. In solchen Fällen hätten sie daher einen Anspruch darauf, dass ihnen derartige Eigenschaften auch bescheinigt werden.