Berufskleidung: Arbeitnehmer kann beteiligt werden

Erfurt (dpa/tmn) – Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung für die Arbeitskleidung verlangen. Das ist zumindest gestattet, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung während der Arbeitszeit vereinbart wurde.

Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, dafür einen pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgeld einzubehalten. Das gilt dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zufolge jedoch nicht, wenn das Nettogehalt unpfändbar ist, weil der Arbeitnehmer zu wenig verdient. Das war in dem Fall so, den das BAG zu entscheiden hatte (Az.: 9 AZR 676/07). Die Klägerin, eine Einzelhandelskauffrau, lag mit 800 Euro netto im Monat unter der Pfändungsgrenze.

Ist das Tragen von Schutzkleidung am Arbeitsplatz dagegen gesetzlich vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber sie kostenlos zur Verfügung stellen. Das gilt zum Beispiel, wenn entsprechende Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften einzuhalten sind. Gelten an dem betreffenden Arbeitsplatz dagegen keine solchen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Arbeitgeber nach Angaben des BAG mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass Arbeitskleidung getragen werden muss, die der Betrieb zur Verfügung stellt.