Berufstätige Mütter haben Anspruch auf Stillzeiten

Düsseldorf (dpa/tmn) – Berufstätige Mütter haben einen Anspruch auf Stillzeiten. Nach dem Mutterschutzgesetz soll einer Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde zum Stillen oder einmal täglich eine Stunde dafür freigegeben werden.

Das erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Wunsch zweimal eine Stillzeit von 45 Minuten oder eine einmalige von 90 Minuten gewährt werden, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist.

Der Umfang der Stillzeiten soll je nach Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin abgesprochen werden, erläutern die Verbraucherschützer. Dabei soll beispielsweise auch die Zeit, die zum Vor- und Nachbereiten des Stillens sowie für notwendige Fahrten benötigt wird, eine Rolle spielen. Dafür müsse die Frau auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen, wenn sie die Stillzeiten organisiert. Das Gesetz gebe nicht vor, bis zu welchem Alter des Kindes Stillzeiten zu gewähren sind.

Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin durch die Stillzeiten keinen Verdienstausfall hat. Er darf außerdem nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin die Stillzeiten vor- oder nacharbeitet, erläutert die Verbraucherzentrale.

Diese und weitere Hinweise hat die Verbraucherzentrale in dem neuen Ratgeber «Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit» zusammengefasst. Er kann zum Preis von 9,90 Euro, zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand, bestellt werden beim Versandservice der Verbraucherzentrale, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf