Besonderer Kündigungsschutz für Abfallbeauftragte

Erfurt (dpa) – Die Abfallbeauftragten in Unternehmen genießen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen besonderen Kündigungsschutz. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag (26. März) in Erfurt (2 AZR 633/07).

Wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt wurde, sei eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, entschied das BAG. Mit der Sonderregelung solle gesichert werden, dass die Beauftragten, die auch für die Sicherung von Umweltstandards zuständig seien, unabhängig agieren und nicht vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden können, sagte ein BAG-Sprecher.

Der Sonderkündigungsschutz setze jedoch eine wirksame Berufung als Abfallbeauftragter voraus, die schriftlich erfolgen und regelmäßig gesondert dokumentiert werden müsse, erklärten die obersten deutschen Arbeitsrichter. Verhandelt hatte der Zweite Senat den Fall eines Betriebsleiters aus Baden-Württemberg, der laut Arbeitsvertrag gleichzeitig Abfallbeauftragter war. Seine Kündigung war rechtswidrig.