Betrieb pleite: Sozialplan auch für Freigestellte

Bremen/Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Bei Insolvenzen dürfen freigestellte Mitarbeiter nicht ohne weiteres von Sozialplanleistungen ausgenommen werden. Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Aktenzeichen: 3 Sa 153/08). Demnach ist es unzulässig, freigestellten Kollegen Ausgleichszahlungen zu verweigern, wenn der Rest der Belegschaft bis zur Betriebsschließung weiterbeschäftigt wird und dann eine Abfindung erhält. Das gilt auch, wenn in der Freistellung der Lohn weitergezahlt wird. Denn das lasse sich nicht als Ausgleichsleistung für die Nachteile einer Kündigung ansehen.