Betriebe müssen Kurzarbeit für Azubis vermeiden

Berlin (dpa/tmn) – Kurzarbeit sollte es für Azubis nicht geben. Betriebe, die Kurzarbeit anmelden, sind verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung fortzusetzen.

So sei zum Beispiel möglich, den Lehrplan umzustellen und andere Lerninhalte vorzuziehen, den Auszubildenden in eine andere Abteilung oder in die Lehrwerkstatt zu versetzen, heißt es in der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag herausgegebenen Zeitschrift «position». Möglich sei auch, besondere Lehrveranstaltungen für Azubis anzubieten. Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sei denkbar, Kurzarbeit auch für Azubis einzuführen.

Der Arbeitgeber muss seiner Ausbildungspflicht nachkommen, ansonsten drohen ihm Schadensersatzansprüche. Dem Azubi darf den Angaben zufolge auch nicht wegen Kurzarbeit im Betrieb gekündigt werden. Anders ist die Rechtslage, wenn der Ausbildungsbetrieb komplett eingestellt werden muss.

Hat der Betrieb dadurch keine Ausbildungseignung mehr, können Auszubildende gekündigt werden. Der Betrieb muss sich dann aber mit der jeweiligen Arbeitsagentur um einen alternativen Ausbildungsbetrieb bemühen. Auch für Ausbilder gilt, dass der Betrieb darauf achten muss, sie nicht kurzarbeiten zu lassen.