Betriebsrat-Rechte: Nicht als Klausel im Arbeitsvertrag

Erfurt/Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Im Arbeitsvertrag lässt sich nicht festlegen, dass der Betriebsrat einer Kündigung zustimmen muss. Eine derartige «Arbeitsplatzgarantie» ist daher unwirksam.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, auf das der Bund-Verlag in Frankfurt hinweist (Az.: 6 AZR 263/08). Um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu erweitern, bedarf es demnach zum Beispiel einer Betriebsvereinbarung.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer wegen finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens auf sein Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Im Gegenzug bot der Chef ihm eine «Arbeitsplatzgarantie» an: Er fügte im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine Klausel ein, wonach der Betriebsrat einer Kündigung vom ihm zustimmen müsse.

Als das Unternehmen daraufhin zahlungsunfähig wurde, entließ der Insolvenzverwalter den Mitarbeiter dennoch, und zwar ohne Zustimmung des Betriebsrates. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolglos vor Gericht: Es widerspreche der Betriebsverfassung, wenn sich die Rechte des Betriebsrats im Arbeitsvertrag auf einzelne Mitarbeiter zuschneiden ließen, urteilten die Richter.