Chef darf Lohnerhöhung nicht willkürlich vorenthalten

Düsseldorf (dpa/tmn) – Arbeitgeber dürfen einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich von einer Lohnerhöhung für die Belegschaft ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist nur aus sachlichen Gründen zulässig.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Az.: 5 AZR 486/08). Ein solcher Grund ist etwa, wenn der Chef die Lohnerhöhung als Ausgleich für eine Vertragsänderung zu Ungunsten der Arbeitnehmer gewährt. Stimmen einzelne Mitarbeiter einer solchen Vertragsänderung nicht zu, haben sie auch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, berichtet die Zeitschrift «Personal» (Ausgabe 9/2009).

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber den Lohn seiner Belegschaft um 2,5 Prozent erhöht. Einige Mitarbeiter blieben davon ausgeschlossen. Sie hatten zuvor nicht wie die anderen einer Vertragsänderung zugestimmt. Diese sah einen niedrigeren Urlaubsanspruch und den Wegfall des Urlaubsgelds vor. Die ausgeschlossenen Mitarbeiter sollten die Lohnerhöhung nur erhalten, wenn sie die Änderung auch annahmen.

Das war zulässig, urteilten die Richter. Der Arbeitgeber sei zwar an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er habe in diesem Fall aber nicht sachwidrig oder willkürlich gehandelt. Denn die Lohnerhöhung sei als Ausgleich für den Einkommensverlust der übrigen Mitarbeiter gedacht gewesen. Da der Kläger aber keinen Verlust zu beklagen habe, könne er auch keinen Ausgleich beanspruchen.