Chef muss bei Kranken andere Verwendung prüfen

Mainz (dpa) – Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unzulässig, wenn zuvor nicht geprüft wurde, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen Bereich eingesetzt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

In so einem Fall sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig (Aktenzeichen: 10 Sa 495/08). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Kündigungsschutzklage einer Postbotin statt. Sie hatte unter anderem wegen Rücken- und Knieproblemen erhebliche Fehlzeiten. Der Arbeitgeber kündigte aus krankheitsbedingten Gründen, da eine Besserung der gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten sei. Er prüfte nicht, ob die Frau anderswo im Unternehmen eingesetzt werden könnte.

Das Gericht hielt dem Arbeitgeber vor, er habe voreilig gehandelt. Im Zuge eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte er eine andere Verwendung der Klägerin prüfen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es für die Klägerin keine anderen Arbeitsmöglichkeiten geben sollte. Das zu beweisen, sei Sache des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall sei ihm der Nachweis nicht gelungen, so die Richter.