Countdown für Existenzgründer – Konditionen für den Gründungszuschuss werden verschärft

Arbeitslose, die sich mit Unterstützung der Arbeitsagentur selbstständig machen wollen, sollten sich beeilen.

Denn die Förderung mit dem Gründungszuschuss wird voraussichtlich bereits ab November deutlich erschwert. Das «Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt» sieht vor, dass die Arbeitsagenturen den Zuschuss künftig nur noch als Ermessensleistung gewähren sollen. Bislang haben Existenzgründer einen Rechtsanspruch auf die Leistung, sofern sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.

Zudem verkürzt das Gesetz die Laufzeit der ersten Förderphase von derzeit neun auf sechs Monate. Außerdem sollen Arbeitslose den Gründungszuschuss nur noch dann bekommen, wenn sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen statt bislang 90 Tagen haben.

Schon jetzt hat ein Antrag auf den Gründungszuschuss nur dann Erfolgsaussichten, wenn die selbstständige Tätigkeit der Haupterwerb sein soll. Eine «fachkundige Stelle», beispielsweise die Handwerks- oder Handelskammer, muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee und des Finanzierungskonzepts bestätigen. Allerdings dürfen Gründer neben ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus noch einem Zweitjob nachgehen, beispielsweise einer Beschäftigung auf 400-Euro-Basis.

Zwtl.: Auszahlung des Gründungszuschusses in zwei Phasen

Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen ausgezahlt werden.
Während der ersten neun Monate erhalten Gründer monatlich einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes sowie weitere 300 Euro zur sozialen Absicherung. Der gesamte Gründungszuschuss ist steuerfrei und geht auch nicht in die Steuerprogression ein, erhöht also nicht die Steuerbelastung der aus der Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte.

Sind die neun Monate vorbei, zahlt die Arbeitsagentur unter Umständen für weitere sechs Monate den Absicherungszuschuss von 300 Euro. Das gilt aber nur dann, wenn eine «intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität» nachgewiesen wird.

Potenzielle Existenzgründer sollten unbedingt beachten, dass sie bei einem Scheitern ihrer Selbstständigkeit in der Regel keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben. Denn jeder Tag, für den der Gründungszuschuss gezahlt wird, verkürzt die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um ebenfalls einen Tag.

Die Weiterversicherung auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung kann daher sinnvoll sein. Diese Option sichert Existenzgründern nach einem Beitragsjahr einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld für immerhin sechs Monate.