Ehrenamt: Freiberufler muss Verdienstausfall beweisen

Gießen (dpa) – Einem Freiberufler steht für ein öffentliches Ehrenamt nur dann der tatsächliche Verdienstausfall zu, wenn er ihn konkret nachweisen kann. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil.

Dabei genügen nach dem Richterspruch die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden oder die Gewinnermittlungen eines Steuerberaters nicht (Aktenzeichen: 8 K 1196/08.GI). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines niedergelassenen Arztes ab. Der Kläger ist ehrenamtlich in einem Landeswohlfahrtverband tätig. Statt der pauschalen Entschädigung von 60 Euro pro Sitzungstag machte er pro Sitzungsstunde einen Verdienstausfall von 50 Euro geltend. Der Landeswohlfahrtsverband lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen tatsächlichen Verdienstausfall nicht nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht schloss sich dem an. Das Gericht räumte zwar ein, dass es für einen Arbeitnehmer leichter sei seinen Verdienstausfall zu belegen. Dafür sei ein Freiberufler flexibler in seiner Zeitgestaltung. So habe der Kläger nicht belegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Patienten zu anderen Zeiten zu behandeln.