Fehlen im Job ohne Krankmeldung rechtfertigt Kündigung

Rostock/Berlin (dpa/tmn) – Wer im Job fehlt, ohne sich krankzumelden, riskiert eine Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegen.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock hervor (Az.: 3 Sa 195/07), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mitteilt. Eine rückwirkende Krankschreibung ist demnach nur bis zu zwei Tage im Nachhinein zulässig.

In dem Fall hatte eine Lehrerin bei zwei dienstlichen Terminen während der Schulferien unentschuldigt gefehlt. Sie schickte der Schulbehörde später zwar ein ärztliches Attest – dieses war aber erst fünf Tage nach ihrem Fehlen ausgestellt worden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Zu recht, urteilten die Richter: Das unentschuldigte Fehlen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine Kündigung. Das vorgelegte Attest ändere daran nichts, weil es zu spät ausgestellt worden war. Nach der Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem «Gefälligkeitsattest» ausgehen können. Sich ein solches Attest zu besorgen, mache die Sache sogar noch schlimmer: Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht mehr nötig.

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