Firma pleite: Geschäftsführer ohne Kündigungsschutz

Mainz (dpa) – Der Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Zwar habe in diesen Fällen nicht mehr der Geschäftsführer, sondern der Insolvenzverwalter das Sagen im Unternehmen. Dennoch werde der Geschäftsführer rechtlich dadurch nicht zum Arbeitnehmer (Az.: 10 Sa 162/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Metzgermeisters ab. Der Kläger war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte der Insolvenzverwalter den Kläger weiter. Etwa ein halbes Jahr später kündigte er ihm jedoch. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das LAG sah für die Klage jedoch keine Erfolgsaussichten. Die besonderen Anforderungen an eine Kündigung, die das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer vorsehe, könnten hier nicht gelten. Denn als Alleingesellschafter und Geschäftsführer leiste der Kläger weiterhin «eigennützige Arbeit» und nicht wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer «fremdnützige Arbeit».