Firma will Fortbildungskosten zurück: Frist einhalten

Erfurt (dpa/tmn) – Rückzahlungsklauseln zu Fortbildungskosten dürfen Arbeitnehmer nicht zu lange an das Unternehmen binden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, auf das die Zeitschrift «Personal» hinweist.

Demnach sind solche Klauseln unwirksam, wenn eine übermäßig lange Dauer vereinbart wird, in der Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel das Geld für Weiterbildungen auf Kosten der Firma zurückzahlen müssen (Aktenzeichen: 3 AZR 900/07).

In dem Fall ging es um eine Bürokauffrau, die von ihrer Firma eine Fortbildung zur Betriebswirtin finanziert bekam. Als sie fast zwei Jahre danach kündigte, verlangte ihr Chef von ihr rund 2900 Euro für die Weiterbildung zurück. Er berief sich auf einen Vertrag, den er vor der Fortbildung mit der Frau abgeschlossen hatte: Dieser sah eine anteilige Rückzahlung der Kosten bei einem Jobwechsel innerhalb von fünf Jahren vor.

Das sahen die Richter aber als unzulässig an. Da die Fortbildung der Frau nur rund drei Monate an Arbeitszeit in Anspruch genommen hatte, sei in diesem Fall höchstens eine zweijährige Bindung an das Unternehmen gerechtfertigt. Die Klausel in dem Vertrag sei daher unwirksam und das Unternehmen habe keinen Anspruch auf Rückzahlung.