Fleisch falsch etikettiert: Kündigung für Metzger

Köln (dpa/tmn) – Etikettiert ein Metzgermeister Fleisch falsch um, darf ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Eine lange Beschäftigungsdauer ändert daran nichts. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Aktenzeichen: 5 Sa 1323/08).

In dem Fall hatte der Metzgermeister industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarktes umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen.

Dem Metzgermeister war bereits früher aus einem ähnlichen Anlass gekündigt worden, wobei diese Kündigung zurückgezogen wurde. Er hatte sich verpflichtet, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten. Mit seinem Handeln habe er aber gegen Vorschriften aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch verstoßen und sich strafbar gemacht, so das Gericht.

Da der Metzger zudem erklärte, ähnliche Etikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben, ging das Gericht davon aus, dass ihm jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehlt. Für den Arbeitgeber bedeute eine Weiterbeschäftigung die Gefahr massiven Rufschadens.