Frauenförderung ist keine Diskriminierung von Männern

Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) – Ein Hinweis in Stellenanzeigen, dass Bewerbungen von Frauen besonders willkommen sind, ist nicht automatisch diskriminierend. Das gilt zumindest nicht, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind.

So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 1102/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte sich ein Mann auf eine Stelle als «Diplom-Sportlehrer/in» beworben. Die Anzeige enthielt den Satz, dass «ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen» bestehe. Nachdem er mit seiner Bewerbung gescheitert war und eine Frau die Stelle bekommen hatte, klagte der Bewerber auf Schadensersatz in der Höhe von 24 Monatsgehältern. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG).

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Mann teilweise Recht. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Die beklagte Institution habe überzeugend nachweisen können, dass die ausgewählte Sportlehrerin die am besten geeignete Kandidatin für die Stelle gewesen sei. Die Stellenausschreibung sei geschlechtsneutral formuliert gewesen. Der Wunsch, bevorzugt eine Frau einzustellen, habe seinen Grund darin gehabt, dass es in der betreffenden Laufbahngruppe einen Männerüberschuss gegeben habe. Das sei auch nach dem AGG erlaubt.