Fristlose Kündigung muss fristgerecht zugehen

Mainz (dpa) – Eine fristlose Kündigung muss dem Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen zugehen, nachdem der Arbeitgeber von möglichen Kündigungsgründen erfahren hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil.

Demnach ist die Kündigung selbst dann unwirksam, wenn sie dem Mitarbeiter auch nur einen Tag nach Ablauf der Frist zugeht (Urteil vom 17.4.2009 ­ Aktenzeichen: 6 Sa 709/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Sekretärin statt. Der Arbeitgeber hatte ihr mit der Begründung fristlos gekündigt, sie habe unbefugt Kundendaten an einen ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens weitergegeben. Allerdings ging der Klägerin die fristlose Kündigung erst einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist zu.

Das LAG wertete die Kündigung daher als verspätet. Die Richter betonten, bei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht verlängert werden könne. Ob die Kündigung in der Sache berechtigt sei, spiele keine Rolle.