Frühzeitige Kündigung kostet Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber müssen einen von der Arbeitsagentur gewährten Eingliederungszuschuss zurückzahlen, wenn sie den geförderten Arbeitnehmer bereits während der sogenannten Nachbeschäftigungszeit entlassen.

Dabei können sich Kleinunternehmer nicht darauf berufen, dass das Kündigungsschutzgesetz für sie nicht gelte und die Kündigung daher rechtmäßig gewesen sei, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied.

Im konkreten Fall sollte der Kläger rund 1.800 Euro erstatten, die er als Lohnkostenzuschuss für die Einstellung eines Arbeitslosen erhalten hatte. Der Kläger hatte dem Beschäftigten bereits kurz nach Ende der Förderdauer gekündigt.

Nach Ansicht der Richter waren die unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfe des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer jedoch keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Auch die Berufsausübungsfreiheit sei nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können. Damit sei die Rückforderung des Eingliederungszuschusses gerechtfertigt.