Führung muss Frauenanteil in Firma nicht widerspiegeln

Potsdam/Berlin (dpa/tmn) – Das zahlenmäßige Geschlechterverhältnis in der Führungsetage eines Unternehmens muss nicht dem im gesamten Betrieb entsprechen. Entsprechend urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 2 Sa 2070/08).

In dem Fall gab es für einen Unternehmensbereich drei Abteilungsleiter, zwei Männer und eine Frau. Als die Stelle des Vorgesetzten frei wurde, erhielt nicht die zu der Zeit schwangere Frau die Stelle, sondern einer der beiden Männer. Die Frau klagte wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin.

Während des Prozesses legte sie eine Statistik vor, aus der hervorging, dass 90 Prozent der Hauptabteilungsleiter und 70 Prozent der Abteilungsleiter im Unternehmen Männer waren, obwohl in der Gesamtbelegschaft Frauen überwogen. Der Fall ging durch alle Instanzen und wurde vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Die Richter dort konnten keine geschlechtsspezifische Benachteiligung erkennen. Die Statistik sei nicht relevant. Das Verhältnis der Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft sage nichts darüber aus, wie viele Männer beziehungsweise Frauen sich auf Führungspositionen im Unternehmen bewerben würden.

Als Beispiel führten die Richter den Einzelhandel an: Aus dem hohen Frauenanteil dort resultiere nicht zwangsläufig, dass sich entsprechend viele Frauen für Leitungsfunktionen bewerben würden. Nur weil sich der hohe Frauenanteil nicht in den Führungspositionen widerspiegele, könne man nicht von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung ausgehen.