Für Klagen gegen Kündigung drei Wochen Zeit

Bonn (dpa/tmn) – Bei einer Kündigungsschutzklage müssen immer die entsprechenden Fristen eingehalten werden. Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) schreibt dafür maximal drei Wochen nach dem Erhalt der schriftlichen Kündigung vor.

War der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen daran gehindert, kann er eine nachträgliche Zulassung beantragen. Meldet er sich aus eigener Schuld nicht rechtzeitig, ist das nicht möglich. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Das gleiche gilt auch, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter für die verspätete Klageerhebung verantwortlich war. Der entsprechende Paragraf 85, Absatz 2 der Zivilprozessordnung betrifft in diesem Fall nicht nur vom Arbeitnehmer bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern genauso Vertreter einer Gewerkschaft, die in seinem Namen aktiv werden sollen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 2 AZR 548/08), im Fall eines Arbeitnehmers, der sich gegen seine Kündigung wehren wollte. Er rief noch am Tag der Kündigung den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und verabredete sich für den Tag darauf. Als er dort eintraf, war der Geschäftsstellenleiter nicht da, und er gab lediglich seine Unterlagen ab.

Wegen Bauarbeiten im Gewerkschaftsbüro blieben sie dann jedoch so lange liegen, dass die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstrich. Daran hatte der Arbeitnehmer zwar keine Schuld, sehr wohl aber der beauftragte Gewerkschaftsvertreter. In der Geschäftsstelle hätte sichergestellt werden müssen, dass fristgebundene Klagen rechtzeitig bearbeitet werden. Den Antrag für eine nachträgliche Klageerhebung lehnte das BAG daher ab.