Für Konkurrenz tätig: Arbeitslosengeld gesperrt

Darmstadt (dpa) – Wem wegen einer Tätigkeit für die Konkurrenz fristlos gekündigt wird, muss mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen. Nach der Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt verstößt diese Haltung gegen vertragliche Verpflichtungen.

Die Agentur für Arbeit hatte einem Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau das Arbeitslosengeld erst einmal zwölf Wochen gesperrt. Er war fast 15 Jahre Bereichsleiter bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma gewesen, hatte in dieser Zeit aber auch für die Konkurrenz gearbeitet.

Deshalb sei ihm zu Recht fristlos gekündigt worden, wie das Gericht letztinstanzlich meinte. Während eines Arbeitsverhältnisses sei einem Beschäftigten grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers verboten. (Az: L 9 AL 91/08)