Gericht: Bagatellgrenze kippt nicht Wohnungshilfe

Darmstadt (dpa) – Ein Auszubildender, der auf Grund einer Bagatellgrenze kein Bafög bekommt, hat trotzdem Anspruch auf Hilfe bei den Unterkunftskosten. Bei der Bemessung dieses Zuschusses sei allein die Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten maßgebend.

Dies teilte das hessische Landessozialgericht am Mittwoch (20. Mai) in Darmstadt mit. Kindergeld dürfe nicht angerechnet werden. Zudem dürften Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf Wohngeld verwiesen werden. Der Beschluss in dem Eilverfahren sei unanfechtbar (AZ L 6 AS 340/08 B ER).

Im konkreten Fall bekommt eine 22 Jahre alte Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis kein Bafög, weil sie von ihrem Vater unterstützt wird und das zahlende Bafög nur etwa fünf Euro betragen würde. Dieser Betrag sei zu gering, um ausgezahlt zu werden. Der jungen Frau war nun ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten mit dem Hinweis verweigert worden, sie sei nicht Bafög-berechtigt. Dies sei nicht zulässig, meinte das Landessozialgericht, denn die Studentin würde ja eigentlich Bafög bekommen.