Gericht: Unterschiede bei Lohnerhöhungen möglich

Erfurt (dpa) – Sperren sich Mitarbeiter gegen schlechtere Arbeitsbedingungen, können sie unter Umständen von Lohnerhöhungen ausgeschlossen werden.

Zwar dürfe ein Teil der Beschäftigten nicht willkürlich übergangen werden, aus sachlichen Gründen seien Unterschiede aber möglich, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (5 AZR 486/08 vom 15. Juli). Damit blieb die Klage eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen auch in der dritten Instanz erfolglos. Seine Firma hatte die Entgelte ab Januar 2007 um 2,5 Prozent erhöht. Davon ausgenommen waren jene 14 Mitarbeiter, die sich zuvor nicht auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingelassen hatten.

Die übrigen der rund 300 Beschäftigten hatten drei Jahre zuvor unter anderem einer Kürzung ihres Urlaubsanspruchs und des Urlaubsgeldes zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die Lohnerhöhung nur unter der Voraussetzung an, dass er ebenfalls der Vertragsverschlechterung zustimme. Das lehnte dieser ab.

Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter handelte der Arbeitgeber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Der Arbeitgeber habe zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tariferhöhung aus diesem Grund gezahlt werde. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er auch nicht auf einen Ausgleich beharren.