Gesundheitlich eingeschränkt: Ausbildung dennoch möglich

Berlin (dpa/tmn) – Azubis können ihre Ausbildung auch bei gesundheitlichen Einschränkungen fortsetzen. «Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausbildungsziel erreicht werden kann», erklärt Dirk Neumann vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin.

Sei das nicht der Fall, sollte nach Lösungen wie dem Wechsel in eine andere Ausbildung im selben Betrieb gesucht werden. «Arbeitgeber und Auszubildende haben aber auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung.»

«Generell gilt für Minderjährige, die eine Ausbildung beginnen wollen, die Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen», sagt Neumann. Das Ziel sei dabei, mögliche Gesundheitsschäden vor Beginn des Berufslebens zu erkennen und einer Verschlechterung des Zustandes durch die Ausbildung vorzubeugen. Die ärztliche Untersuchung darf bei Ausbildungsbeginn nicht länger als 14 Monate zurückliegen. «Fehlt sie oder ist sie älter, darf der Arbeitgeber den Jugendlichen nicht beschäftigen», erklärt Neumann. Die Untersuchung ist dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Diese enthalte aber keine Ergebnisse, sondern nennt lediglich Tätigkeiten, die der Auszubildende aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen darf.

Um die Untersuchung muss sich der Auszubildende kümmern. Er kann aber den Arzt frei wählen. «Sinnvoll ist es, zum Hausarzt zu gehen, weil dieser die persönliche Krankengeschichte gut kennt», rät Neumann. Allerdings müsse der sich genau über die spezifischen Anforderungen und Tätigkeiten in der entsprechenden Ausbildung informieren. «Gegebenenfalls sollte der Hausarzt den Auszubildenden an einen Facharzt überweisen», sagt Neumann. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trage das jeweilige Bundesland.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine weitere ärztliche Untersuchung nach frühstens neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr. Auch hier besteht das Recht auf freie Arztwahl. Allerdings sei es sinnvoll, den gleichen Arzt aufzusuchen. Denn die Nachuntersuchung soll den aktuellen Gesundheitszustand mit dem vor der Ausbildung vergleichen. Auch die Nachuntersuchung muss gegenüber dem Arbeitgeber bescheinigt werden. Kommt der Auszubildende dieser Pflicht nicht nach, besitzt der Arbeitgeber in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht.