Im Insolvenzfall zahlt Arbeitsagentur das Gehalt

Nürnberg (dpa/tmn) – Während eines Insolvenzverfahrens können Arbeitnehmer ausstehende Löhne als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit beziehen. Voraussetzung ist, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

Ein bloßer Antrag auf Insolvenz reiche nicht, erläuterte Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg. Insolvenzgeld kann auch gezahlt werden, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sowie ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, die weiterhin unter das deutsche Sozialversicherungsrecht fallen. Auch geringfügig Beschäftigte, beispielsweise Praktikanten oder Mini-Jobber, können Insolvenzgeld beziehen. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt. «Maximal beträgt es in den westdeutschen Bundesländern 5400 Euro und in den ostdeutschen 4550 Euro», sagte Mirtschin. Gezahlt wird es nur für den Lohn, der aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht. Weitergehende Forderungen müssten im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Hat der Arbeitnehmer für den betreffenden Zeitraum bereits Arbeitslosengeld oder Lohn aus einer neuen Arbeit bezogen, wird das entsprechend auf das Insolvenzgeld angerechnet. Für den Insolvenzgeldzeitraum übernimmt die Agentur für Arbeit auch die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

Anträge gibt es in jeder Arbeitsagentur und im Internet. «Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei uns eingeht», sagte Mirtschin. Andernfalls verfalle der Anspruch. Beim Abgeben des Antrages sollte der Arbeitnehmer das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens, seinen Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben sowie die letzten drei erhaltenen Lohnabrechnungen dabei haben.