Insolvenzverfahren berührt Kündigungsschutz nicht

Hamm (dpa/tmn) – Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist kein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Im Insolvenzfall bleiben die Arbeitsverhältnisse bestehen. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers.

Auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten grundsätzlich weiter. Das gilt ebenfalls für den Kündigungsschutz, berichtet das Fachmagazin «Der Betriebsrat». Der besondere Kündigungsschutz zum Beispiel für werdende Mütter und für Schwerbehinderte sei durch eine Insolvenz ebenfalls nicht berührt.