Insolvenzverwalter darf Lohn nicht zurückfordern

Karlsruhe/Hamm (dpa/tmn) – Geht der Betrieb pleite, müssen die Mitarbeiter in der Regel keine Gehaltsrückforderungen fürchten. So kann der Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres verlangen, dass Löhne zurückgezahlt werden.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen: IX ZR 62/08), auf das die Zeitschrift «der betriebsrat» hinweist. Immer häufiger forderten Insolvenzverwalter Löhne von Mitarbeitern zurück, erläutert der Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze aus Nürnberg in der Zeitschrift. Die Arbeitnehmer hätten wissen müssen, dass ihr Betrieb insolvent ist, werde dann als Grund angeführt. Doch ein Arbeitnehmer habe grundsätzlich nicht die Pflicht, sich über die finanzielle Situation des Arbeitgebers zu informieren. Selbst wenn dieser einigen Mitarbeitern den Lohn schuldet, lasse das noch nicht erkennen, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Eine Ausnahme könne aber für Führungskräfte gelten, die einen Einblick in die finanzielle Lage haben. Andere Mitarbeiter müssten höchstens mit Rückforderungen rechnen, wenn ihnen zuvor zum Beispiel auf einer Betriebsversammlung vermittelt wurde, dass das Unternehmen insolvent ist, erklärt Schulze.