Interessenausgleich ist bei Firmenumzug Pflicht

Berlin (dpa/tmn) – Wenn ein Beschäftigter wegen des Umzugs seines Arbeitgebers den Wohnort wechselt, unterstützt ihn das Unternehmen oft dabei. Betriebsrat und Unternehmensführung können im Vorfeld darüber verhandeln.

«Ausgehandelte Leistungen können beispielsweise freie Tage, Geld für das Umzugsunternehmen, Trennungsentschädigung oder Beteiligung bei der Wohnungseinrichtung sein», erklärte Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Auch wenn es keine betriebsbedingten Kündigungen gibt, werden die Vereinbarungen dann in einem «Interessenausgleich über geplante Betriebsänderungen» zusammengefasst.

Ein Interessenausgleich soll die Nachteile für die Arbeitnehmer relativieren. Bei einer sogenannten Betriebsänderung, beispielsweise einem Umzug, ist ein Interessenausgleich Pflicht. Entscheidend bei diesen Verhandlungen seien die Interessen der Unternehmensführung an ihren Arbeitnehmern, erläuterte die Juristin – und dementsprechend großzügig können die angebotenen Leistungen sein.

Es kann für den Arbeitnehmer auch freie Tage für den Umzug geben. Eine Trennungsentschädigung kann, falls dies Bestandteil des Sozialplans ist, gezahlt werden, falls die Familie nicht mitzieht – beispielsweise, damit die Kinder nicht innerhalb des Schuljahres umziehen müssen. Falls eine Familie noch zwei Wohnungen unterhält, kann auch eine Miete ganz oder teilweise in der Anfangszeit bezahlt werden. Gesetzlich verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu aber nicht.

Arbeitnehmer, die nicht bereit sind, den Arbeitsort zu wechseln, können möglicherweise betriebsbedingt gekündigt werden. Dann kann ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung ausgehandelt werden. Er beruht aber bis zu einem bestimmten Anteil von Kündigungen auf Kulanz. Pflicht ist der Sozialplan beispielsweise bei 20 Prozent betriebsbedingten Kündigungen in einem Unternehmen mit weniger als 60 Mitarbeitern, aber mehr als 6 Arbeitnehmern. Das regelt der Paragraf 112 a des Betriebsverfassungsgesetzes.

In einem Sozialplan geht es laut Perreng darum, die Nachteile auszugleichen, die die Beschäftigten durch die Kündigung erleiden. Das kann bedeuten, dass Abfindungen gezahlt werden, oder auch, dass Weiterbildung finanziert oder Hilfe bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle geleistet wird.