Kein Anspruch auf ein «Sehr gut» im Arbeitszeugnis

Bonn (dpa/tmn) – Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitsleistung im Zeugnis mit «sehr gut» bewertet wird. Zwar gilt die grundsätzliche Regel, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen.

Andererseits sei der Arbeitgeber zur Wahrheit verpflichtet und dürfe die Leistungen der Mitarbeiter nicht beschönigen. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Bewertet der Chef die Arbeitsleistung als «gut», kann der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres darauf bestehen, dass die Einschätzung noch besser ausfällt.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mitarbeiter tatsächlich Spitzenleistungen erbracht hat. Dann muss er das allerdings nachweisen, falls der Arbeitgeber diese Ansicht nicht teilt. Kann der Mitarbeiter außergewöhnlich gute Leistungen nachweisen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Zeugnis zu ändern. Etwas anders ist die Sachlage bei eher mittelmäßigen Leistungen: In der Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass jeder Mitarbeiter zumindest mit «befriedigend» bewertet werden sollte, so der Fachverlag. Deutlich schlechtere Benotungen könnten kaum als wohlwollend verstanden werden.