Kein Geld bei Entlassung wegen Charaktermangels

Koblenz (dpa) – Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht zahlen, wenn ein Beamter wegen «charakterlicher Fehlhaltung» entlassen wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Das gilt auch, wenn der Staatsdiener behauptet, die ihm vorgeworfenen Charaktermängel seien durch eine psychische Erkrankung bedingt. Maßgeblich sei allein der Inhalt des Entlassungsbescheids (Aktenzeichen: 10 U 736/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Beamten gegen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Kläger war wegen charakterlicher Mängel aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Als er daraufhin Leistungen seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte, winkte diese ab. Ein Leistungsanspruch bestehe nur bei gesundheitlichen Mängeln. Im Entlassungsbescheid des Dienstherrn finde sich davon jedoch nichts.

Das OLG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Sichtweise. Die pauschale Behauptung des Klägers, das ihm vorgeworfene Fehlverhalten sei krankheitsbedingt, werteten die Richter als unerheblich. Denn dafür sei er jeden Nachweis schuldig geblieben. Insbesondere habe weder der Dienstherr noch das Verwaltungsgericht im Streit um die Entlassung des Klägers eine entsprechende Feststellung getroffen.