Kein Kurzarbeitergeld mehr nach der Kündigung

Nürnberg (dpa/tmn) – Wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Kurzarbeit kündigt, verliert er damit automatisch den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieser entfällt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, sobald die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Das gilt auch dann, wenn durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Keinen Unterschied macht es, ob der Arbeitnehmer nach der Kündigung seinen Resturlaub nimmt: Auch für diesen Zeitraum bestehe kein Anspruch auf die Leistungen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, nicht von der Bundesagentur für Arbeit direkt.