Kein Schadenersatz wegen gefälschtem Zeugnis

Arbeitgeber können in der Regel keinen Schadenersatz von ehemaligen Mitarbeitern verlangen, wenn diese bei ihrer Einstellung ein gefälschtes Zeugnis vorgelegt haben.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (Entscheidung vom 24. August 2011, AZ: 15 Sa 980/11) hob ein Urteil der ersten Instanz auf, die den gekündigten Beschäftigten zur Erstattung von gut 12.000 Euro verurteilt hatte.

Die Richter am Landesarbeitsgericht führten aus, dass allein durch die Anstellung des Beklagten noch kein Schaden entstanden sei. Auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich wie vom Kläger behauptet mangelhaft gearbeitet haben sollte, dürfe dieser das gezahlte Gehalt nicht zurückverlangen. Im Arbeitsrecht gebe es nämlich keinen Minderungsanspruch.

Aus Sicht der Richter konnte sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass wegen der Täuschung nie ein reguläres Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung ungesetzlich gewesen wäre, wie beispielsweise bei der Anstellung eines Arztes ohne Approbation. Hingegen verstoße es gegen kein Gesetz, wenn wie im entschiedenen Fall ein Vertriebsmitarbeiter ohne Hochschuldiplom tätig werde.