Kein Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

Frankfurt/Main (dpa) – Nach einem Arbeitsunfall mit erheblichen Folgen für den Verletzten besteht nicht automatisch ein Schmerzensgeldanspruch gegen das Unternehmen.

Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem Urteil festgestellt. Die Klage eines kaufmännischen Angestellten gegen ein Autohaus wurde zurückgewiesen (AZ 3 Sa 579/09).

Der Arbeitnehmer war auf dem Weg durch die Werkstatt durch eine offenstehende Luke in einen fünf Meter tiefen Reifenkeller gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Er war mehrere Monate lang arbeitsunfähig und leidet auch ein Jahr nach dem Unfall noch an den Folgen. Vor Gericht vertrat er die Ansicht, die Firma habe durch die offenstehende und ungesicherte Luke ihre Sorgfaltspflicht verletzt und müsse deshalb Schmerzensgeld zahlen. Zwei arbeitsgerichtliche Instanzen bewerteten den Vorgang jedoch anders und wiesen die Klage jeweils ab.

Unternehmen müssten nur bei direktem Vorsatz Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen leisten. Dies sei aber bei einer offenstehenden Luke nicht nachzuweisen. Ein fahrlässiges Verhalten von Vorgesetzten rechtfertige einen solchen Anspruch noch nicht, befand das Berufungsgericht, das damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt bestätigte.