Freiburg/Berlin (dpa/tmn) – In Wahlkampfzeiten sollten weder Arbeitgeber noch Betriebsräte am Arbeitsplatz für die eine oder andere politische Meinung Werbung machen. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin.
Gerade unmittelbar vor den Wahlen sind parteipolitische Betätigungen zu unterlassen, entschied bereits während des vergangenen Bundestagswahlkampfes das Arbeitsgericht Freiburg (Az.: 2 BVGa 2/05 und 2 BVGa 3/05).
Das Verbot dient der Wahrung des Betriebsfriedens und der parteipolitischen Neutralität. Es bekommt besondere Bedeutung in der «heißen Wahlkampfphase» kurz vor einer Wahl, in der viele Arbeitnehmer sich noch nicht schlüssig sind, was sie wählen sollen. Die Arbeitnehmer sollen in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht durch Gruppendruck am Arbeitsplatz beeinflusst werden.
Der Begriff «Parteipolitik» ist weit auszulegen und umfasst zum Beispiel auch das Verbreiten politischer Zeitungen, Druckschriften, Handzettel, Plakate und Flugblätter. Parteibezug haben Tätigkeiten dann, wenn sie entweder ausdrücklich auf eine politische Partei hinweisen oder Themen aufgreifen, die im Parteienstreit stehen. Als unzulässige parteipolitische Betätigung gilt alles, was Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu einer Stellungnahme in parteipolitischen Fragen veranlassen soll. Das Verbot ist auf den Betrieb begrenzt. Außerhalb des Betriebs sind den parteipolitischen Aktivitäten von Arbeitgebern und Betriebsratsmitgliedern keine Grenzen gesetzt.