Keine Abmahnung wegen verweigerten Personalgesprächs

Erfurt (dpa) – Arbeitnehmer können nicht zu einem Personalgespräch verpflichtet werden, bei dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Änderung ihres Arbeitsvertrages geht.

Der Arbeitgeber könne auf die Weigerung nicht mit einer Abmahnung reagieren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag (23. Juni) in Erfurt (2 AZR 606/08). Eine Verpflichtung zu einem solchen Gespräch sei nicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Gewerbeordnung gedeckt. In dem Fall aus Niedersachsen hatte sich eine Altenpflegerin geweigert, ein Einzelgespräch über die Absenkung ihres 13. Monatsgehaltes zu führen.

Der Arbeitgeber hatte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bereits mit der Gruppe über die geplante Vertragsänderung gesprochen. Nach der ablehnender Haltung der Altenpfleger sollten Einzelgespräche geführt werden. Die Klägerin war zwar zum Gespräch beim Personalleiter erschienen, hatte aber darauf gepocht, über die Absenkung der Arbeitsvergütung gemeinsam mit anderen betroffenen Kollegen zu sprechen. Sie erhielt daraufhin eine Abmahnung. Ihr Arbeitgeber argumentierte, die Frau habe ihre Arbeitsleistung in Form eines Personalgesprächs verweigert. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss die Abmahnung zurückgenommen werden.