Keine Kündigung von Müllmann wegen Kinderbetts

Mannheim (dpa) – Im Streit um ein mitgenommenes Kinderbett hat ein Gericht die Kündigung eines Müllmanns für unwirksam erklärt. Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag (30. Juli).

Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Nach dem Urteil darf der 29-Jährige weiter bei der Entsorgungsfirma arbeiten. Ihm war im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden, weil er vor den Augen seiner Kollegen ein Kinderreisebett aus dem Müll gezogen und mit nach Hause genommen hatte. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war dies ein Diebstahl, der für eine Kündigung ausreicht (Az.: 15 Ca 278/08)

Das Gericht konnte nachvollziehen, dass der Arbeitgeber ein «gewisses Bedürfnis» hatte, eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Der Kläger habe sich aber nur in geringem Maß etwas zuschulden kommen lassen. «Es ist davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte», sagte Richterin Sima Maali-Faagin bei der Urteilsbegründung. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen.

Kläger-Anwalt Thomas Karl begrüßte die Entscheidung. Nach seinen Angaben muss der Arbeitgeber dem 29-Jährigen rückwirkend seit Dezember den Verdienst zahlen. Rechtsanwalt Karl ging jedoch davon aus, dass das Unternehmen Berufung einlegen wird.