Kindergeld auch bei Prüfungsvorbereitung in Eigenregie

München/Berlin (dpa/tmn) – Der Anspruch auf Kindergeld kann auch nach Abschluss einer Ausbildung bestehen, wenn ein Kind eine Prüfung wiederholt. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin.

Der Verein beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München (Az.: III R 85/08). Voraussetzung für den Anspruch an die Familienkasse ist, dass das Kind sich in dem betreffenden Zeitraum «ernsthaft um das Nachholen» der nicht bestandenen Prüfung bemüht.

In dem Fall einer Familie aus dem Saarland hatte der Sohn die Prüfung nicht bestanden – die Ausbildung war allerdings formal beendet. Der Azubi meldete sich daraufhin bei der Berufsschule zur Nachprüfung an und lernte in Eigenregie. Die Familienkasse strich für den Zeitraum – ein halbes Jahr – das Kindergeld mit dem Argument, es habe keinen Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gegeben. Das sei auch nicht zwingend Voraussetzung, entschieden die Bundesrichter.

Grundsätzlich erhalten Kinder bis zur Volljährigkeit des Kindes das Kindergeld. Es wird aber unter bestimmten Voraussetzungen weiter gezahlt – so lange, wie sich die Kinder in ihrer ersten Ausbildung befinden etwa. Außerdem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7680 Euro im Jahr nicht überschreiten. In der Urteilsbegründung bekräftigen die Richter: Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das sich «in Berufsausbildung befindet, das Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.»